S a t z u n g

 
 
§ 1  Rechtsform. Sitz. Geschäftsjahr
 
1.             Der Kreisverband Dortmund ist als Gliederungsverband der EUROPA-UNION Deutschland ein eingetragener Verein
mit dem Namen EUROPA-UNlON Deutschland Kreisverband Dortmund e.V.
Über den Gesamtverband der EUROPA-UNION Deutschland ist der
Kreisverband Dortmund auch dem europäischen Dachverband
"Union Europäischer Föderalisten" (UEF) angeschlossen.
2.       Sitz des Vereins ist Dortmund.

3.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2  Programm und Ziel
 
1.             Die EUROPA-UNION ist eine überparteiliche und überkonfessionelle politische Organisation.
2.             Der Kreisverband tritt im Rahmen der EUROPA-UNION Deutschland für die Schaffung der vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch-rechtsstaatlicher Grundlage ein.
3.             Der Kreisverband bekennt sich zum ,,Hertensteiner Programm" vom 21. September 1946·(Anhang zur Satzung).
 
§ 3  Weg, Methode, Gemeinnützigkeit

1.             Der Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Kreisverbandes ist die Förderung der übernationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens mit dem Ziel der Schaffung der Vereinigten Staaten von Europa auf föderativer und demokratisch­rechtsstaatlicher Grundlage.

         Zu diesem Zweck arbeitet der Kreisverband im Rahmen des Landesverbandes der EUROPA-UNION Nordrhein-Westfalen und wie dieser im Rahmen des Bundesverbandes und der UEF auf Kreisebene mit anderen Organisationen zusammen, die eine föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der Völker anstreben.

         Unter Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit ist der Kreisverband bestrebt, die öffentliche Meinung, politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratisch-rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.


2.             Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verwendet keine Mittel unmittelbar oder mittelbar für die Unterstützung und Förderung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4    Auflösung des Vereins

         Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 5    Gebietsgrenzen

1.             Der Kreisverband umfasst das Gebiet der Stadt Dortmund.

2.             Die Einzelmitglieder in den umliegenden Stadt- und Kreisgebieten im Raume des Regierungsbezirks Arnsberg, in denen noch keine Organisationsverbände der EUROPA-UNION bestehen, werden vom Kreisverband Dortmund mitbetreut. Zweck und Ziel dieser Mitbetreuung ist die Vorbereitung von Kreisverbänden in diesen Gebieten.
 
§ 6    Mitgliedschaft und Beitrag: fördernde Mitglieder
 
1.           Beim Kreisverband kann die ordentliche Mitgliedschaft erworben werden (1 )von natürlichen Personen und (2) von Personenvereinigungen sowie von juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.

2.           Die ordentlichen Mitgliedschaft wird durch die Annahme eines Aufnahme­antrages seitens des Kreisvorstandes erworben.

3.           Der Aufnahmeantrag kann vom Kreisvorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wenn im Vorstand Einspruch erhoben wird.

4.           Die Mitgliedschaft gilt als erteilt, wenn der Landesverband nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufnahmemeldung widerspricht.

5.            Mitglieder können aus dem Gesamtbereich des geografischen Europas aufgenommen werden. Außereuropäische Mitglieder sind von der Kreisversammlung zu bestätigen.

6.              Der Mitgliedsbeitrag unterliegt der Festsetzung durch die Kreisversammlung.

7.            Fördernde Mitglieder können nach Selbsteinschätzung einen monatlichen Förderbeitrag zahlen; er sollte den Mindestmitgliedsbeitrag überschreiten.

8.            Nähere Einzelheiten über die Beiträge im Hinblick auf den Beitritt von Familienangehörigen, Rentnern, Personen ohne eigenes Einkommen wie Hausfrauen, Schüler, Studenten und Arbeitslose wird der Kreisverband in einer besonderen Beitragsordnung festlegen.

§  7    Ende der Mitgliedschaft

1.            Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (durch schriftliche Erklärung mit Wirksamkeit zum Ende des lfd. Kalenderjahres), Ausschluss oder Tod.

2.             Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
a)        gegen die Hauptsatzung der EUROPA-UNION Deutschland, gegen die Landessatzung Nordrhein- Westfalen oder die Satzung des Kreisverbandes verstößt,
b)        Programm und Ziel der EUROPA-UNION Deutschland gröblich gefährdet,
c)        durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der EUROPA-­UNION Deutschland schädigt,
d)         trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag in Rückstand von mehr als einem Jahr bleibt.

3.            Über den Ausschluss entscheidet grundsätzlich der Kreisvorstand.

4.           Der Ausschlussbescheid ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief oder im Wege der öffentlichen Zustellung bekannt zu geben. Die Entscheidung hat - unbeschadet eines etwaigen Rechtsmittels - Wirksamkeit mit der Zustellung. Der Betroffene kann gegen die Entscheidung den Schiedsausschuss des Hauptverbandes anrufen.

§  8    Organe

Organe des Kreisverbandes sind   1.) die Kreisversammlung und   2.) der Kreisvorstand.

1.             Die Kreisversammlung wählt den Kreisvorstand, drei Revisoren sowie die Delegierten für die Landesversammlung. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsberichtes des Schatzmeisters, der Bericht der Revisoren sowie die Entlastung des Vorstandes.
 
Die Kreisversammlung muss wenigstens einmal im Laufe eines Kalender­jahres mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Die Einladung dazu hat schriftlich zu erfolgen. Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung der Kreisversammlung sind mit vierwöchiger Frist einzureichen.

Eine außerordentliche Kreisversammlung ist unverzüglich mit der gleichen Frist einzuberufen, wenn sie von 10 % der Mitglieder oder vom Vorstand mit schriftlicher Begründung beantragt bzw. beschlossen wird.

2.            Der Vorstand besteht aus:

         Vorsitzendem/r
Stellvertretendem/r
Vorsitzenden/r
Schatzmeister/in
Schriftführer/in
10 Beisitzer/innen

 
         Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende
Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in.

         Vorstandsintern werden die Stellvertreter des Schatzmeisters/der Schatz­meisterin, des Schriftführers/der Schriftführerin gewählt sowie weitere sachbezogenen Zuständigkeiten geregelt.

3.            Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre vom Wahltermin an.

4.             Für die Wahl der Vorsitzenden, des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin und des Schriftführers/der Schriftführerin ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Kandidat die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang, entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5.             Die Kreisversammlung kann eine/n bisherige/n Kreisvorsitzende/n zum Ehrenvorsitzenden des Kreisverbandes wählen. Der bzw. die Ehrenvorsitzende kann mit vollem Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

6.             Die Revisoren überwachen die Kassenführung im Berichtszeitraum und berichten der Kreisversammlung. Sie dürfen nicht Mitglieder des Kreisvorstandes sein.


§  9    Protokollführung

         Von den Vorstandssitzungen und den Kreisversammlungen müssen Beschlussprotokolle gefertigt werden. Diese sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und durch die darauffolgende entsprechende Veranstaltung zu genehmigen oder erneut zu behandeln.


§ 10 Schiedsausschuss

1.          Der Schiedsausschuss des Hauptverbandes der EUROPA-UNION Deutschland ist anzurufen:

(1) als Berufungsinstanz bei Meinungs­verschiedenheiten zwischen dem Landesverband und dem Kreisverband oder zwischen Kreisverbänden und (2) als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen auf Ausschluss von Mitgliedern (§7).

2.           Eine Berufung kann nur innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem Generalsekretariat der EUROPA-UNION Deutschland eingelegt werden. Die Frist beginnt drei Tage nach der Aufgabe des die anzufechtende Entscheidung enthaltenden eingeschriebenen Briefes bei der Post oder mit dem Tage der öffentlichen Zustellung. Die Berufung soll in angemessener Frist begründet werden.

3.           Der Schiedsausschuss entscheidet durch begründeten Beschluss. Seine Entscheidung ist endgültig.
Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsausschusses bestimmen sich nach § 16 der Satzung des Hauptverbandes.
 
 
§ 11 Satzungsänderung und Inkrafttreten

1.           Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch die Kreisversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.


2.          Diese Satzung tritt am Tage ihrer Annahme durch die Kreisversammlung am 8. Dezember 1989 in Kraft.
 
 
Anhang zur Satzung 2, Abs. 3)
der EUROPA-UNION Deutschland Kreisverband Dortmund e.V.

Das Hertensteiner Programm vom 21. September 1946

1.             Eine auf föderativer Grundlage errichtete europäische Gemeinschaft ist ein notwendiger und Wesentlicher Bestandteil jeder wirklichen Weltunion.

2.             Entsprechend den tOderalistischen Grundsätzen, die den demokratischen Aufbau von unten nach oben verlangen, soll die europäische Völkergemeinschaft die Streitigkeiten, die zwischen ihren Mitgliedern entstehen könnten, selbst schlichten.

3.              Die Europäische Union fügt sich in die Organisation der Vereinten Nationen ein und bildet eine regionale Körperschaft im Sinne des Artikel 52 der Charta.

4.             Die Mitglieder der Europäischen Union übertragen einen Teil ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Souveränitätsrechte an die von Ihnen gebildete Föderation.

5.              Die Europäische Union steht allen Völkern europäischer Wesensart, die ihre Grundsätze anerkennen, zum Beitritt offen.

6.             Die Europäische Union setzt die Rechte und Pflichten ihrer Bürger in der Erklärung derEuropäischen Bürgerrechte fest.

7.              Diese Erklärung beruht auf der Achtung vor dem Menschen in seiner Verantwortung gegenüber den verschiedenen Gemeinschaften, denen er angehört.

8.             Die Europäische Union sorgt für den planmäßigen Wiederaufbau und für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Zusammenarbeit sowie dafür, dass der technische Fortschritt nur im Dienste der Menschheit verwendet wird.

9.             Die Europäische Union richtet sich gegen niemand und verzichtet auf jede Machtpolitik, lehnt es aber auch ab, Werkzeug irgendeiner fremden Macht zu sein.

10.          Im Rahmen der Europäischen Union sind regionale Unterverbände, die auf freier Übereinkunft beruhen, zulässig und sogar wünschenswert.

11.          Nur die Europäische Union wird in der Lage sein, die Unversehrtheit des Gebietes und die Bewahrung der Eigenart aller ihrer Völker, großer und kleiner, zu sichern.

12.          Durch den Beweis, dass es seine Schicksalsfragen im Geiste des Föderalismus selbst lösen kann, soll Europa einen Beitrag zum Wiederaufbau und zu einem Weltbund der Völker leisten.

 




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